Zitat
Restrisiko ist das Risiko, das uns den Rest gibt.
N.N.
Nr.420 von 914
Kein Schutz für Geschäftsführer

Die Gesellschafterversammlung einer GmbH beruft den G als Geschäftsführer ab und kündigt gleichzeitig seinen Dienstvertrag unter Beachtung der Kündigungsfristen.

Grund für die Trennung von G war dessen Weigerung, ein von den Gesellschaftern vorformuliertes, inhaltlich offensichtlich unrichtiges Schreiben an Kunden der GmbH zu unterzeichnen.

 

Anders als die Vorinstanzen entschied der BGH mit Urteil v. 03.11.2003 (Az.: II ZR 158/01), dass nicht nur die Abberufung, sondern auch die Kündigung rechtmäßig sei. Es bedürfe keines rechtfertigenden Grundes! Es komme vielmehr lediglich auf den Willen des zur „Kündigung berechtigenden Organs“ (typischerweise: Gesellschafterversammlung) an. Dies gelte sogar dann, wenn das Verhalten des Geschäftführers an sich berechtigt war.

Selbst auf den Vorwurf der Sittenwidrigkeit konnte sich der Geschäftsführer in diesem Fall nicht berufen.

Die Abberufung des Geschäftsführers steht damit grundsätzlich im Belieben der Gesellschafter. Dabei hat der betroffene Geschäftsführer  nichtmals einen Anspruch auf vorherige Anhörung.

 

Diese Entscheidung zeigt in aller Deutlichkeit, dass der Geschäftsführer in den Augen des Gerichts nicht schützenswert ist. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann sich damit das Geschäftsführeramt als „Schleudersitz“ erweisen. Neben den bekannten immensen Risiken, die aus dem Geschäftsführeramt resultieren, kommt nunmehr noch die klare Erkenntnis dazu, dass redliches Verhalten mitnichten ein Garant für den Fortbestand des Dienstverhältnisses ist. Es ergibt sich folgendes Dilemma:

 

Der Geschäftsführer, der - sittenwidrige – Weisungen der Gesellschaft umsetzt, macht sich unter Umständen nicht nur persönlich schadensersatzpflichtig, sondern ggf. sogar strafbar.

Der Geschäftsführer, der diese Weisungen nicht umsetzt, muss die Abberufung fürchten ... und dies, ohne auf eine Abfindung – wie sie aus den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren bekannt ist -  spekulieren zu können.

Ausweg: Soll diese Risiko vermieden werden, ergibt sich die Notwendigkeit, die Anstellungsverträge so auszugestalten, dass der Geschäftsführer gegen grundlose Kündigungen geschützt ist.

 

Tipp: Mangels gesetzlichen Schutzes ist hier auf eine entsprechende Vertragsgestaltung Wert zu legen.

 

(Urteilsanmerkung von Dr. Lienesch)

 

 

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