Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Konkursverwalter Schadensersatz von dem Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft verlangte. Der Konkursverwalter warf dem Geschäftsführer „grobe Verletzungen seiner Dienstpflichten“ vor, die eine solche Haftung auslösen.
In dem Dienstvertrag des Geschäftsführers hieß es:
„Alle Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis sind von den Vertragspartnern innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit..... schriftlich geltend zu machen, andernfalls sind sie erloschen.“
Der Konkursverwalter verklagte den Geschäftsführer auf Schadensersatz erst nach mehr als zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnis, da die gesetzliche Verjährungsfrist fünf Jahre betrage.
Mit Hinweis auf den Dienstvertrag verweigerte der Geschäftsführer die Zahlung.
Während die unteren Instanzen den Geschäftsführer teilweise zur Zahlung verurteilten, führte die Revision zur Aufhebung des Urteils.
Der BGH entschied mit Urteil vom 16.09.2002 dass die Abkürzung der Verjährungsfrist durch die vertragliche Regelung zulässig sei. Ausgenommen sei allein die Sondersituation des § 43 III GmbHG (Anm.: Verstoß gegen zwingende Kaptalerhaltungsvorschriften.)
Mit obiger Entscheidung gab der Senat seine vorangegangene Rechtsauffassung auf!
Nach dieser in der Praxis weitreichenden Entscheidung ist nunmehr die Möglichkeit gegeben, wirksame und weitreichende Haftungsbegrenzungsklauseln in Dienstverträgen vereinbaren zu können.
Eine solche Klausel ermöglicht daher im Ernstfall nicht nur das Abwehren von Schadensersatzansprüchen, die von der Gesellschaft erhoben werden, sondern – was ebenso wichtig ist – auch das Abwehren von Ansprüchen durch den Insolvenzverwalter.
BGH, Urt. vom 16.09.02 – II ZR 107/01)
Dr. I. Lienesch, Rechtsanwältin, Köln